
E-Rechnung
Mit der Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes am 17.11.2023 bekommt die Umstellung auf Digitalisierung und die Verpflichtung einer Verfahrensdokumentation eine deutliche Verschärfung.
Sowohl der Versand als auch der Empfang von E-Rechnungen wird früher oder später jedes Unternehmen betreffen.
Betroffen sind hier B2B-Rechnungen „Business-to-Business“ (also Rechnungen, die ein Unternehmer an ein Unternehmen stellt) im Inland.
Ab dem 01. Januar 2025 wird künftig zwischen „E-Rechnung“ (NEU) und „sonstigen Rechnungen“ unterschieden.
Unter den Begriff „sonstige Rechnungen“ fallen im Wesentlichen Papierrechnungen sowie Rechnungen mit anderen elektronischen Formaten (z.B. eine pdf-Datei). Sprich eine per E-Mail versandte pdf-Datei stellt keine ordnungsgemäße E-Rechnung dar.
Eine „E-Rechnung“ wird nur dann als solche bezeichnet, wenn bestimmte technische Voraussetzungen und Strukturen gekoppelt sind. Diese sollen der europäischen Norm EN16931 entsprechen.

Aktuell gibt es zwei gängige Formen der E-Rechnung in Deutschland:
- ZUGFerD
Hierbei handelt es sich um ein Hybridformat, welches eine XML-Datei und eine für den Menschen lesbare PDf-Datei enthält. - XRechnung
Das ist eine XML-Datei ohne visuelle Komponente, die von einer speziellen Software visualisiert wird.
Mit der Einführung der E-Rechnung schafft der Gesetzgeber die Grundvoraussetzungen zur späteren Einführung eines digitalen Meldesystems für die Zwecke der Erstellung, Prüfung und Weiterleitung von Rechnungen. Ziel der Bundesregierung ist es, den Umsatzsteuerbetrug den Kampf anzusagen.
Mit dem Wachstumschancengesetz wurde auch ein Zeitplan für die Umsetzung der E-Rechnung vorgelegt:
ab 01.01.2025
E-Rechnungen müssen empfangen und akzeptiert werden.
Betroffen hiervon sind alle im Inland ansässigen Unternehmen, mit steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätzen, die Waren oder Leistungen an andere im Inland ansässige Unternehmen erbringen oder verkaufen.
Darüber hinaus betrifft dies auch Vermieter, die die Umsatzsteuer-Option gewählt haben. Der geschlossene Mietvertrag ist in einem solchen Fall nicht mehr ausreichend.
Nicht von der E-Rechnungspflicht betroffen sind steuerfreie Lieferungen und Leistungen sowie Kleinbetragsrechnungen unter 250 EUR und Fahrkarten.
ab 01.01.2027
Alle Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz > 800.000 EUR müssen in der Lage sein, E-Rechnungen zu erstellen.
Unternehmen, deren Vorjahresumsatz bei < 800.000 EUR liegt, dürfen bis 31.12.2027 noch Papierrechnungen versenden, oder (sofern die Zustimmung des Geschäftspartners vorliegt) ein anderes elektronisches Rechnungsformat verwenden. (hier ist allerdings die Norm „EN 16931“ zu beachten).
Bis 31.12.2027 sind auch noch EDI-Verfahren zulässig.
ab 01.01.2028
Ab 01.01.2028 ist die E-Rechnung für alle Unternehmen im B2B-Bereich ohne Ausnahmen verpflichtend.
Es laufen somit alle Übergangsregeln aus und alle im Inland ansässigen Unternehmen müssen E-Rechnungen im B2B-Bereich versenden.
Bei Fragen zum Thema E-Rechnung können Sie sich gerne auch telefonisch oder per E-Mail an uns wenden.